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   VG Berlin, 11.12.2018 - 3 K 800.17   

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https://dejure.org/2018,48972
VG Berlin, 11.12.2018 - 3 K 800.17 (https://dejure.org/2018,48972)
VG Berlin, Entscheidung vom 11.12.2018 - 3 K 800.17 (https://dejure.org/2018,48972)
VG Berlin, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - 3 K 800.17 (https://dejure.org/2018,48972)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Verlängerung einer Anpassungsmaßnahme betreffend die Anerkennung einer in Spanien absolvierten Lehramtsausbildung mit einem Berliner Lehramt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2018 - 3 K 800.17
    Die Prüfungsentscheidung ist ferner aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, S. 677 [678] = BVerwGE 91, 262).
  • OVG Bremen, 02.12.2010 - 2 A 47/08

    Geltendmachung der fehlenden Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung zur

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2018 - 3 K 800.17
    Er oder sie darf sich mit seiner Rüge auch nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, also bspw. nicht zunächst einer konkreten, bestimmten Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zustimmen und diese Ausgestaltung dann später - wenn er das gewünschte Prüfungsergebnis nicht erreicht hat - beanstanden (vgl. Niehues /Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 216, m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 2 A 47/08 -, juris Rn. 30; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 - VG 3 K 425.14 -, juris Rn. 41).
  • VG Berlin, 08.09.2015 - 3 K 425.14

    Abiturprüfung zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2018 - 3 K 800.17
    Er oder sie darf sich mit seiner Rüge auch nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, also bspw. nicht zunächst einer konkreten, bestimmten Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zustimmen und diese Ausgestaltung dann später - wenn er das gewünschte Prüfungsergebnis nicht erreicht hat - beanstanden (vgl. Niehues /Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 216, m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 2 A 47/08 -, juris Rn. 30; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 - VG 3 K 425.14 -, juris Rn. 41).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2018 - 7 Sa 96/18

    Zugang einer Kündigungserklärung - Darlegungs- und Beweislast - Verwirkung der

    Hiergegen führt der Beklagte ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht unter dem Az. 1 K 4/18.MZ (zunächst Verwaltungsgericht K., Az. 3 K 800/17.KO).
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